Stufen der Pflegebedürftigkeit

Von der Art und dem Umfang des Hilfebedarfes hängt es ab, welcher der drei Pflegestufen der Pflegebedürftige zugeordnet wird. Die Abgrenzung der drei Pflegestufen erfolgt anhand der Art des Hilfebedarfes, der Häufigkeit des Hilfebedarfes und der Zeitdauer der erforderlichen Hilfeleistungen. Ein geringfügiger Hilfebedarf unterhalb der Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit reicht für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit nicht aus.

Bei der Art und Häufigkeit des Hilfebedarfes wird zur Unterscheidung vor allem auf die grundpflegerischen Leistungen abgestellt:

Pflegestufe I
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich Hilfebedarf für wenigstens zwei Verrichtungen bei Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität anfällt.

Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität anfällt.

Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftigkeit erfordert es, dass rund um die Uhr, also auch nachts Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität anfällt.

In allen drei Pflegestufen muss zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Darüber hinaus muss in allen drei Pflegestufen ein zeitlicher Mindestpflegeaufwand erfüllt sein. Die Bemessung und Ermittlung des zeitlichen Pflegeaufwandes orientiert sich unabhängig vom Untersuchungsort am häuslichen Umfeld.

Dabei ist auf den Zeitaufwand anzustellen, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson (sogenannte Laienpflege) benötigt. Bei der Ermittlung sind sowohl der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege wie der hauswirtschaftlichen Versorgung einzubeziehen, wobei der grundpflegerische Aufwand überwiegen muss. In den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien vom 07. November 1994 sind die zeitlichen Mindestaufwände für die Pflege unter Einschluss der hauswirtschaftlichen Versorgung

  • in der Pflegestufe I auf 1 ½ Stunden
  • in der Pflegestufe II auf 3 Stunden
  • in der Pflegestufe III auf 5 Stunden

festgelegt worden.

Bei Begutachtung im häuslichen Umfeld erfolgt die Zeitermittlung anhand des tatsächlichen Pflegeaufwandes der Pflegeperson.

Wenn sich der Versicherte bereits in einer stationären Pflegeeinrichtung befindet, ist der zeitliche Pflegeaufwand nach einer durchschnittlichen häuslichen Wohn- und Pflegesituation zu bemessen. Dieser Maßstab der Zeiteinschätzung ist bei der Begutachtung in einer Pflegeeinrichtung zugrunde zu legen.

Für die Zuerkennung einer Pflegestufe ist es notwendig, dass sowohl die erforderliche Häufigkeit des Hilfebedarfes wie die festgelegten Mindespflegeaufwände erfüllt sind. Es reicht also nicht aus, wenn nur die vorausgesetzte Häufigkeit des Hilfebedarfes oder der erforderliche Mindestpflegeaufwand gegeben sind. Es sind jeweils beide Kriterien zu erfüllen.

 
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